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II. Kein numerus clausus der Abgabentypen

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Das Finanzverfassungsrecht muss sich um eine begriffliche Erfassung und (verfassungsrechts-)dogmatische Durchdringung aller Formen öffentlicher Abgaben unter den Vorgaben des Grundgesetzes bemühen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, „die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen“[97]. Trotz zunehmender Bemühung um diese Frage konnte ein in sich geschlossenes und widerspruchsfreies verfassungsrechtliches Abgabensystem bisher auch durch die Verfassungsrechtsdogmatik nicht entwickelt werden.

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Es obliegt zwar zunächst dem politischen Ermessen des Gesetzgebers, welcher Abgabeform sich der Staat zur Finanzierung seiner Aufgaben bedient[98]. Wie bereits eingangs festgestellt, folgt aus dem Prinzip des Steuerstaats jedoch der grundsätzliche Vorrang der Steuerfinanzierung des Staates. Die Vorschriften der Art. 105 ff. GG über die Verteilung der Finanzzuständigkeiten und -mittel erwähnen als Einnahmen, die es gesetzlich zu regeln und zu verteilen gilt, nur die Steuern; die bundesstaatliche Finanzverfassung ist „Steuerfinanzverfassung“. Daneben findet allein noch die Kreditfinanzierung in Art. 109, 115 GG ausdrückliche Erwähnung. Damit ist zwar noch nichts darüber ausgesagt, ob andere Einnahmen ausgeschlossen sind; würde aber der Staatsbedarf nicht mehr überwiegend durch Steuern, sondern stattdessen durch andere Einnahmen finanziert, so würde dadurch die sorgfältig ausgewogene Regelung des Finanzausgleichs im Grundgesetz und damit ein Kernstück der bundesstaatlichen Ordnung unterlaufen[99]. Die gesamte Finanzverfassung der Art. 104a ff. GG wäre funktionslos, wenn Haupteinnahmequelle des Staates nicht mehr die Steuern wären. Neben diesen kompetenzrechtlich-bundesstaatlichen[100] tritt ein kompetenzrechtlich-organisatorischer Aspekt, wird doch durch parafiskalische Fonds die Etathoheit des Parlaments geschwächt[101]. Schließlich ist unter einem grundrechtlichen Aspekt allein durch eine vorrangige Steuerfinanzierung die Wahrung der abgabenrechtlichen Lastengleichheit sicherzustellen[102]. Die voraussetzungslose Steuer und die unter der Prämisse des Gesamtdeckungsprinzips ungebundene Finanzmasse des Staatshaushalts bilden die demokratische Gleichheit der Staatsbürger ab und gehören zu den Prämissen des parlamentarisch-demokratischen Systems des Grundgesetzes. Nur im Rahmen einer Steuerfinanzierung können sozialstaatliche Postulate wie die Steuerfreiheit des Existenzminimums und eine gleichheitsgerechte Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen durchgeführt werden.

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