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1. Steuerarten im Grundgesetz

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Das Grundgesetz enthält in Art. 106 GG[350] einen Steuerkatalog, der die Steuerertragshoheit zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufteilt[351]. Die dort verwandten (Einzel-)Steuerbegriffe sind indes keine originär verfassungsrechtlichen Begriffe, sondern das Grundgesetz knüpft an die Begriffe des einfachgesetzlichen Steuerrechts zum Zwecke der Kompetenzverteilung sowie zur Vermeidung nationaler Doppelbesteuerung[352] an[353]. Die Kompetenzvorschriften der Art. 105 ff. GG zählen daher die real existierenden Steuern auf, ohne dass hieraus eine spezifische Systematik ableitbar wäre[354]. Daneben enthalten Art. 105 und Art. 106 GG Typusbegriffe, um die verschiedenen Steuern nach einheitlichen Merkmalen zu bündeln, wie Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Aufwandsteuern[355].

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