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a) Steuern auf den Vermögenszugang

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Steuern auf den Vermögenszugang schöpfen diejenige Leistungsfähigkeit ab, die der Steuerpflichtige am Markt erzielt oder erwirtschaftet hat. Unter die Steuern auf erwirtschaftetes Einkommen fallen zunächst die Einkommen- und die Körperschaftsteuer, die Kirchensteuer[359] sowie der als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag[360]. Die Gewerbesteuer betrifft davon abweichend erwirtschaftete Erträge. Die Gewerbesteuer ist Real- bzw. Objektsteuer, da sie die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen unberücksichtigt lässt. Erbschaft- und Schenkungsteuern erfassen demgegenüber nicht erwirtschaftetes Einkommen, sondern die reine Vermögensmehrung beim Erben oder Beschenkten.

Besonderes Verwaltungsrecht

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