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2. Grundrechtliche Vorgaben für die Abgabenerhebung

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Abgaben-/Steuerverfassungsrecht meint die Anwendung des gesamten Verfassungsrechts auf die Ausgestaltung der Abgabenerhebung bzw. Besteuerung in allen ihren Phasen, d.h. bei der Abgabenrechtsetzung, bei der Abgabenerhebung und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auflage von Abgaben. Sie tritt ergänzend zur steuerlichen Kompetenzordnung der bundesstaatlichen Finanzverfassung hinzu. „Maßstab der Besteuerung sind nicht abstrakte steuerpolitische Ideale, sondern die im Grundgesetz normierten Gerechtigkeitsanforderungen.“[183] Das Steuerverfassungsrecht dirigiert die Steuergesetzgebung, die Steuererhebung und damit auch die Steuerrechtsprechung[184]; auch Nebenaspekte wie die Indienstnahme Privater, etwa des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, müssen sich insofern rechtfertigen[185]. Das Grundgesetz kennt – im Gegensatz zur überkommenen deutschen Verfassungstradition[186] – kein ausdrückliches Steuerverfassungsrecht. Im Zuge der Rationalisierung der Verfassungstexte sind die expliziten steuerspezifischen Besonderheiten, die noch bis in die Weimarer Reichsverfassung mit ihrem Art. 134 Verfassungstexte prägten, eliminiert. Geradezu gegenläufig kann bei der Anwendung der Maßstäbe eine kontinuierliche Effektuierung feststellt werden[187]. Die Maßstäbe dieses „ungeschriebenen Finanzrechts des Grundgesetzes“[188] sind einmal die Grundrechte, zum anderen rechts- und sozialstaatliche Postulate. Bei den grundrechtlichen Maßstäben können gleichheits- und freiheitsrechtliche Anforderungen an die Steuererhebung unterschieden werden. Sowohl in historischer wie auch in aktueller Perspektive ist die steuerliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes der zentrale Prüfungsmaßstab. Wie zu zeigen sein wird, können gleichheits- und freiheitsrechtliche Anforderungen jedoch nicht mehr strikt getrennt werden, sie überlagern und beeinflussen sich speziell im Steuerverfassungsrecht gegenseitig[189]. Die verfassungsrechtliche Ausrichtung der Steuer erweist sich dann als zentrales Element der Steuerrechtfertigung[190].

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Bei allem Respekt vor der Sachlogik des einfachen Rechts, bei allem Eigenstand des einfachrechtlichen Finanzrechts muss konstatiert werden: „Alle grundlegenden Entscheidungen über Anlage und Ausgestaltung eines Steuersystems sind Verfassungsentscheidungen.“[191] Die dogmatische Durchdringung des einfachrechtlichen Steuerrechts vollzog sich historisch parallel zur Behandlung steuerverfassungsrechtlicher Maßstäbe. Anders als etwa in dem Verhältnis zwischen Zivilrecht und Verfassungsrecht bestanden und bestehen hier von vornherein ganz andere Wechselwirkungen[192].

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