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c) Steuern auf den Eigentumsgebrauch

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Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen werden zusammenfassend als Einkommensverwendungssteuern[364] bezeichnet. Unter diese Gruppe fallen die Verbrauch-, Aufwand- sowie Verkehrsteuern.

Verbrauchsteuern sind Steuern, die den Verbrauch oder Verzehr von verbrauchsfähigen Wirtschaftsgütern belasten, wobei der Zeitpunkt der Besteuerung auf die dem Verbrauch vorhergehenden Verkehrsakte vorverlagert wird. Verbrauchsteuern sind in der Regel darauf angelegt, auf den Verbraucher überwälzt zu werden[365]. Charakteristisch für Verbrauchsteuern ist daher, dass sich ihre Erhebung in der Regel an den Übergang einer Sache aus der steuerlichen Verknüpfung in den nicht gebundenen Verkehr anschließt[366]. Spezielle Verbrauchsteuern sind die Biersteuer, die Mineralölsteuer und die Tabaksteuer. Die Umsatzsteuer bildet demgegenüber eine allgemeine Verbrauchsteuer[367].

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Aufwandsteuern zielen darauf ab, den Einsatz finanzieller Mittel für die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes zu belasten. Anknüpfungspunkte sind etwa das Halten von Tieren oder das Innehaben einer Zweitwohnung. Einzige bundesgesetzlich geregelte Aufwandsteuer ist die Kraftfahrzeugsteuer, die übrigen Aufwandsteuern sind Gemeindesteuern.

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Verkehrsteuern unterscheiden sich von den Verbrauchsteuern dadurch, dass sie nicht an einen tatsächlichen Vorgang, sondern an einen Akt des Rechtsverkehrs anknüpfen und daher den Aufwand treffen wollen, der beim Abschluss eines bestimmten Rechtgeschäftes entsteht und dadurch eine spezifische Leistungsfähigkeit indiziert[368]. Klassische Verkehrssteuern sind die Grunderwerbsteuer und die Versicherungsteuer.

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