Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 334

IV. Sonstige Einnahmequellen von Staat und Verwaltung

Оглавление

32

Auch Sanktionen (Geldstrafen, Buß- und Zwangsgelder)[103] stellen systematisch Abgaben dar, da es sich um hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten handelt[104]. Das Recht der Sanktionen hat sich aber völlig gesondert vom Abgabenrecht entwickelt[105]. Entsprechendes gilt für durch Hoheitsakt festzusetzende Ersatzleistungen in Geld wie etwa bestimmte Schadensersatzleistungen oder Säumniszuschläge.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх