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V. Rechtsbindung staatlicher Abgabenerhebung

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Geld und Finanzen, vorrangig Abgaben erweisen sich als erstklassiges Machtinstrument des Staats: Die verbindliche staatliche Zwangsgewalt bewährt sich bei der Vereinnahmung der Mittel; durch die Verwaltung, die Anlage und die Verausgabung des Geldes kann angesichts der relevanten Summen ebenfalls Macht ausgeübt und „gesteuert“ werden. Von der privaten Finanzmacht unterscheidet sich die staatliche durch ihre Befehls- und Zwangsgewalt[106]. Staatliche Macht bedarf der rechtlichen Bindung. Im Bereich staatlicher Finanzen kommt hinzu, dass wesentliche, durch den Markt hervorgerufene, Steuerungsinstrumente hier nicht greifen, da der Staat entweder überhaupt kein Marktteilnehmer ist, den Markt demgegenüber vielmehr (mit-)konstituiert[107] oder zumindest eine besondere Marktposition besitzt. Ein rationaler Umgang mit den staatlichen Finanzmitteln beruht daher auf anderen Bedingungen und Voraussetzungen als der Einsatz privater Finanzen am Markt. Auch hier greift nach der Logik des Verfassungsstaats vorrangig die Rechtsbindung staatlichen Finanzhandelns ein.

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Sowohl bei der Vereinnahmung, als auch bei der Verwaltung und der Verausgabung staatlicher Finanzmittel besteht eine prinzipiell uneingeschränkte (Grund-)Rechtsbindung. Insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz steht hier im Vordergrund und verwirklicht das Prinzip der Lastengleichheit. Die verfassungsrechtsdogmatisch höchst strittige Frage ist, ob aus den Grundrechten auch Grenzen für die Höhe der Steuerbelastung folgen bzw. wie hier die Balance zwischen politischer Dezision und Rechtsbindung zu tarieren ist. Aufgrund des weitgehenden Fehlens korrigierender Marktmechanismen bis hin zum rechtlichen Ausschluss der Staatsinsolvenz stellt sich die Frage, wieweit Rechtsmaßstäbe – etwa der Wirtschaftlichkeit oder der Sparsamkeit – hier kompensatorische Wirkung entfalten. Vermehrt wird die Frage aufzuwerfen sein, inwieweit hier institutionelle, d.h. staatsorganisatorische Arrangements im Mehrebenensystem eine Lücke füllen können[108].

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