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VI. Vorherigkeit

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Gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Satz 1 BHO und den entsprechenden Bestimmungen in den Verfassungen und Haushaltsordnungen der meisten Bundesländer[358] muss der Haushaltsplan vor Beginn der Haushaltsperiode festgestellt werden. Auch dieser Grundsatz der Vorherigkeit dient der wirksamen haushaltsrechtlichen Steuerung der Exekutive durch das Parlament und damit dem parlamentarischen Budgetrecht. Alle am Budgetkreislauf beteiligten Organe sind nach dem Vorherigkeitsgrundsatz verpflichtet, „daran mitzuwirken“, dass der Haushaltsplan rechtzeitig verabschiedet wird[359].

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In der Praxis kommt es auf Bundes- wie auch Landesebene oftmals zu Verstößen gegen den Vorherigkeitsgrundsatz[360]. Das Haushaltsrecht antizipiert dies in den Ermächtigungen des Nothaushaltsrechts, auf Bundesebene gemäß Art. 111 GG. Der Ermächtigungsrahmen des Nothaushaltsrechts greift, bis das Haushaltsgesetz für die betreffende Periode erlassen wird. Die bereits getätigten Verausgabungen werden sodann auf die Ermächtigungen des festgestellten Haushaltsplans angerechnet. Dies zeigt, dass das nachträglich erlassene Haushaltsgesetz trotz Verstoßes gegen den Vorherigkeitsgrundsatz nicht nichtig ist[361].

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Durch das Instrument des Nachtragshaushalts wird der Vorherigkeitsgrundsatz demgegenüber nicht berührt[362]. Vielmehr wird ein rechtzeitig angestoßenes Nachtragshaushaltsverfahren dem Vorherigkeitsgrundsatz gerade gerecht, dies im Angesicht der sich erst nachträglich manifestierenden Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts.

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Im Kommunalhaushaltsrecht ist der Vorherigkeitsgrundsatz überwiegend als Sollbestimmung ausgestaltet[363]. Dies gilt freilich auch für die Aufstellung doppischer Erfolgs- und Finanzpläne ebenso wie bei produktbezogener Darstellung.

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