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VII. Periodizität

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In der historischen Entwicklung des parlamentarischen Budgetrechts hatte der Grundsatz der Periodizität des Haushalts große Bedeutung. Denn die Möglichkeit stetiger Einflussnahme auf die Staatsfinanzen hing und hängt für die Parlamente davon ab, dass sie in regelmäßigen Abständen über den regierungsseitig vorgelegten Haushaltsplan abstimmen können. So ist auch der Periodizitätsgrundsatz verfassungsrechtlich – im parlamentarischen Budgetrecht – begründet.

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In der Praxis setzte sich, seit der Zeit des Konstitutionalismus, auf allen Ebenen das Jährlichkeitsprinzip durch. So ist die jährliche Planaufstellung vor allem dadurch begründet, dass längerfristige Schätzungen der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben oftmals schwierig sind und die Gefahr begründen, dass durch Nachtragshaushalte nachgesteuert werden muss. § 11 Abs. 1 BHO und die entsprechenden Regelungen in den Landeshaushaltsordnungen und im kommunalen Haushaltsrecht sehen deshalb vor, dass für jedes Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen ist. Das Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr ist dabei das Kalenderjahr (§ 4 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht).

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Gleichwohl verlangt Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG (ebenso schon Art. 85 Abs. 3 WRV) und das entsprechende Landesverfassungsrecht zwar den Grundsatz der Periodizität, nicht aber die Jährlichkeit. Nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG (und dem entsprechenden Landesrecht) kann der Haushaltsplan auch für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden, dies allerdings nach Rechnungsjahren getrennt. Zudem können Teile des Haushaltsplans (etwa der Verwaltungs- und der Finanzhaushalt) mit unterschiedlicher Geltungsdauer in Kraft gesetzt werden (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 GG und das entsprechende Landesrecht)[364]. Die äußere Grenze setzt dabei der verfassungsrechtliche Gehalt des parlamentarischen Budgetrechts, das in seiner Wirkung nicht ausgehöhlt werden darf. Keinesfalls darf aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls die Dauer der Legislaturperiode überschritten werden[365].

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Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund eröffnet § 9 Abs. 1 HGrG, § 1 Satz 1 BHO (und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht) die Möglichkeit, den Haushaltsplan auch für (höchstens) zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, aufzustellen. Die Länder haben von dieser Möglichkeit teilweise Gebrauch gemacht und arbeiten mit „Doppelhaushalten“, um den zeitlichen Aufwand für die Haushaltsberatungen zu verringern. Gleiches gilt auf kommunaler Ebene[366]. Die Aufwandseinsparung relativiert sich freilich durch die oftmals entstehende Notwendigkeit des Erlasses von Nachtragshaushalten.

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Dem Periodizitätsgrundsatz entspricht das zeitliche Bepackungsverbot im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung (Rn. 222).

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Die Haushaltsrechnung (Buchungen, Rechnungslegung) folgt nach den Vorschriften der §§ 32 ff. HGrG (entsprechend das Bundes-, Landes- und Kommunalhaushaltsrecht) in jedem Fall dem Jahresrhythmus.

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Das Periodizitätsprinzip gilt freilich auch bei Wahl des doppischen Rechnungssystems, das sich ohnehin an den entsprechenden, auf Jährlichkeit hin angelegten Vorgaben des HGB orientiert (§ 7a Abs. 1 HGrG).

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