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a) Zuständigkeit

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Im zeitlich weitergreifenden Rahmen der mehrjährigen Finanzplanung beginnt der periodische Haushaltskreislauf auf Bundes- wie auf Landesebene mit der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs durch die Regierung. Die Budgetinitiative ist der Regierung dabei vorbehalten[466]. Nur sie verfügt, auf Grundlage der Bedarfsanmeldungen aus den Ressorts, über die notwendigen Informationen zu den voraussichtlichen Ausgaben. Rechtlich ist der Initiativvorbehalt der Regierung zwar nur in einzelnen Landesverfassungen ausdrücklich verankert[467]. Vielfach wird aber zumindest implizit vorausgesetzt, dass der Planentwurf von der Regierung auszugehen hat, so in Art. 110 Abs. 3 GG und Art. 113 Abs. 1 Satz 1 GG[468]. Hierfür streitet auch die historische Auslegung der verfassungsrechtlichen Vorschriften[469]. Die haushaltsordnungsrechtliche Rechtslage ist insoweit durchgängig eindeutig (§§ 28 und 29 BHO und die entsprechenden Regelungen in den Landeshaushaltsordnungen). Aus dem Initiativrecht folgt zugleich eine Pflicht, rechtzeitig[470] (Rn. 207) einen Haushaltsplanentwurf vorzulegen[471].

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Die Einschränkung des Initiativrechts gilt auch für Ergänzungshaushaltsvorlagen, die ein eingebrachtes, aber noch nicht verabschiedetes Haushaltsgesetz betreffen[472], und Nachtragshaushaltsvorlagen, die darauf abzielen, ein schon erlassenes Haushaltsgesetz zu ändern[473]. Das Recht des Parlaments, ordnungsgemäß eingebrachte Vorlagen in den Beratungen zu modifizieren, bleibt freilich unberührt.

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Auch auf kommunaler Ebene obliegt die Planaufstellung allein der Exekutive, obwohl das Kommunalhaushaltsrecht seinerseits zumeist keine ausdrückliche Regelung des Initiativvorbehalts enthält.

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