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IV. Gebührengesetzgebungs- und Gebührenertragskompetenzen
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Der zehnte Abschnitt des Grundgesetzes stellt als „Steuerfinanzverfassung“ keine kompetenziellen Regeln für nichtsteuerliche Abgaben zur Verfügung. Auch für die Gebühr bestimmen sich die Gesetzgebungs- und die Ertragskompetenzen nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. und 83 ff. GG, d.h. nicht nach den finanzverfassungsrechtlichen Befugnissen, sondern nach den Sachkompetenzen.
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Auch wenn Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG zu einer anderen Annahme verleitet, ist die Kompetenz, Gebührentatbestände normieren zu können, eine Annexkompetenz zur jeweiligen, von der Gebühr betroffenen Sachmaterie[495]. Insofern sind die Art. 70 ff. GG[496] maßgeblich. Die Gebührengesetzgebungskompetenz setzt die Sachgesetzgebungskompetenz voraus und folgt dieser.
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Die Gebührenertragshoheit kommt wiederum demjenigen staatlichen Rechtsträger zu, der über die Verwaltungskompetenz verfügt[497].
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