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b) Legitimität des Sachzwecks

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Sonderabgaben dürfen nicht allein zur Einnahmeerzielung erhoben werden. Mit ihnen muss zugleich ein Sachzweck verfolgt werden, der über die reine Mittelbeschaffung als solche hinausgeht, da andernfalls in den der Steuer vorbehaltenen Bereich der allgemeinen Staatsfinanzierung übergegriffen würde[579]. Sachzweck in diesem Sinne muss – anders als bei der Steuer der Sozialzweck in Entgegensetzung zum Fiskalzweck – nicht zwingend ein verhaltensbeeinflussender Zweck, also ein Lenkungszweck sein; der erforderliche Sachzweck kann auch in der spezifischen Verwendung der durch die Sonderabgabe erzielten Einnahmen liegen[580].

Besonderes Verwaltungsrecht

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