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1. Bemessung der Höhe des finanzrechtlichen Beitrags

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Die rechtlichen Grenzen des Beitrags im „klassischen“, abgabenrechtlichen Sinne bemessen sich nach ähnlichen Kriterien wie die der Gebühr[517]. Auch der Beitrag muss als nichtsteuerliche Abgabe von besonderer sachlicher Rechtfertigung getragen sein[518].

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Sachgrund für die Beitragsbelastung ist der finanzielle Ausgleich des angebotenen potentiellen Vorteils. Somit muss der Wert bzw. das Äquivalent der Leistung hypothetisch ermittelt werden[519]. Das Äquivalenzprinzip stellt das Verhältnis der Leistung und Gegenleistung – hier das Verhältnis der Höhe des Beitrages zum staatlich geleisteten Vorteil – dar. Es schützt vor unzumutbaren Störungen des Ausgleichsverhältnisses[520] und ist dann verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis der Leistungen gegeben ist.

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Auch das Kostendeckungsprinzip kommt bei der Bemessung der Beitragshöhe zum Tragen[521], da der Beitrag, ebenso wie die Gebühr, eine Vorzugslast (Kausalabgabe) darstellt. Eine generelle Obergrenze der Beitragshöhe muss vom Gesetzgeber nicht festgelegt werden, um dem Übermaßverbot zu entsprechen[522].

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Bei der Verteilung von Anliegerbeitragslasten stellt sich die Frage, ob es „gerecht“ ist, einige Anlieger zu bevorteilen, andere dagegen nicht. Dies ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, sodass für etwaige Ungleichbehandlung Rechtfertigungsgründe vorliegen müssen. Einen sachlichen Grund für die Differenzierung kann aber der vermittelte Vorteil darstellen. In der Praxis hat sich der Grundsatz der Typengerechtigkeit herausgebildet, welcher dem Gesetzgeber die Möglichkeit bietet, Beitragstatbestände verallgemeinernd zu formulieren, sodass Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben[523].

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Im Anschlussbeitragsrecht existiert der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Ausgangspunkt ist, dass Beiträge einen potentiellen Vorteil ausgleichen, Gebühren dagegen eine willentlich veranlasste staatliche Leistung. Gebühren können demnach immer dann erhoben werden, wenn eine staatliche Leistung erbracht wurde. Diese Aussage trifft auf (Anschluss-)Beiträge gerade nicht zu: hier kann ein Sondervorteil nur einmal entstehen, sodass das entsprechende Grundstück vor mehrfacher Belastung geschützt ist. Für den Straßenausbaubeitrag gilt dies freilich nicht. Dieser kann bei jedem neuen Straßenausbau, bei welchem für den Grundstückseigentümer ein Sondervorteil (z.B. Erhöhung des Gebrauchswertes oder messbare Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks) entsteht, der sich von dem Nutzen der Allgemeinheit unterscheidet, erhoben werden[524]. Für den jeweils einzelnen Straßenausbau gilt jedoch wiederum die Einmaligkeit der Beitragserhebung[525]. Eine rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht ist zudem nicht denkbar[526].

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