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E. Beitragsrecht

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Der Beitrag ist wie die Gebühr eine Kausalabgabe und somit im Unterschied zur Steuer ebenfalls nicht „voraussetzungslos“ geschuldet. Insofern lassen sich die meisten für die Gebühr getroffenen Feststellungen auf den Abgabentypus des Beitrags übertragen.

Besonderes Verwaltungsrecht

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