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2. Verbandslast (korporativer Beitrag)
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Ob die sog. Verbandslast (korporativer Beitrag) als „echter“ Beitrag angesehen werden kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung[508] bezeichnet diese jedenfalls als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, welcher ein Finanzierungsinstrument von Zwangsverbänden, bspw. von Berufsverbänden, darstellt.
Klassisch ist die Verbandslast als Mitgliedsbeitrag ausgestaltet. Der Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern erhoben, damit der Verband seine (Selbstverwaltungs-)Aufgaben wahrnehmen kann. Er fungiert somit als „öffentlich-rechtliches Seitenstück des bürgerlichrechtlichen Vereinsbeitrages“[509]. Auf der anderen Seite kann die Verbandslast zwecks reiner (Selbst-)Finanzierung erhoben werden. Für beide Arten dieses korporativen Beitrags gestaltet sich die Bestimmung des durch die Verbandslast abgegoltenen potentiellen Vorteils problematisch, da Grund für die Erhebung bereits die Mitgliedschaft des Abgabenschuldners im Zwangsverband ist.
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Das Problem löst sich aber dann, wenn mit dem Bundesverwaltungsgericht[510] an den Gedanken der „Lastengemeinschaft“ angeknüpft wird. Die Erhebung der Verbandslast sei gerechtfertigt, weil eine kollektive Verbandssolidarität bestehe und nicht, weil ein Vorteil ausgeglichen werde. Versuche, einen Vorteil zu konstruieren, seien abzulehnen und „führen zu gewaltsamen Dehnungen und Verbiegungen der Beitragsstrukturen“[511].