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1. Finanzrechtlicher Beitrag
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Wie die Gebühr zählt auch der Beitrag zu den traditionellen Abgabearten. Typenprägend wird er in § 4 des PrKAG vom 14. Juli 1893[498] erwähnt[499]. Wie auch bei der Gebühr ist (zumindest für den finanzrechtlichen Beitrag) der Gegenleistungscharakter das begriffsbildende und prägende Charakteristikum[500]. Jedoch hängt der Beitrag entstehungsgeschichtlich, anders als die Gebühr, mit der Pflicht der Kommune zur kommunalen Daseinsvorsorge zusammen. Die so geschaffenen öffentlichen Einrichtungen bieten (potentielle) Vorteile für die einzelnen Bürger, was wiederum die Inanspruchnahme der potentiellen Nutznießer nahelegt[501]. In Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff kann auch eine Definition[502] des „klassischen“ finanzrechtlichen Beitrags formuliert werden:
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Beiträge sind hoheitlich auferlegte Geldleistungen, die einem Rechtsträger zufließen und deswegen erhoben werden, weil ein auszugleichender Aufwand besteht. Dieser Aufwand besteht darin, dass durch die staatliche Leistung dem Beitragspflichtigen ein potentieller Vorteil zufließt.
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Beispiele für den finanzrechtlichen Beitrag sind die Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB[503], Beiträge für den Straßenbau[504] sowie Anschlussbeiträge[505]. Die Abgrenzung zur Gebühr[506] kann fließend sein, wie der Beitrag für leitungsgebundene Grundstücksanschlüsse verdeutlicht. Vertretbar erscheint hier, dass auch für leitungsgebundene Anschlüsse ein individueller Vorteil abgegolten wird[507]. Wie vielfältig Beitragstatbestände sein können, verdeutlichen die Fremdenverkehrsabgaben und Kurtaxen. Sie werden jeweils zur Finanzierung von Fremdenverkehrseinrichtungen von Ansässigen bzw. Gästen erhoben.