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aa) Kreis möglicher Zwecke
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Als legitime Sachzwecke sind grundsätzlich alle diejenigen Zwecke anzusehen, die nach Maßgabe verfassungsrechtlicher, insbesondere grundrechtlicher Wertungen zu denjenigen potenziellen Zielen der Wirtschafts- und Finanzpolitik zählen, die sich im Rahmen einer demokratischen Bestimmung des Gemeinwohls halten und bei deren Erfüllung der Staat die Grundrechte weder positiv (durch Eingriffe) noch negativ (durch Vernachlässigung seiner Schutzpflichten) missachtet. Prinzipiell können zwei denkbare Gruppen von Sachzwecken voneinander abgeschichtet werden:
– | Sachzwecke, die schon durch die Mittelerhebung verwirklicht werden sollen („Lenkungszwecke“) – sie sind auch bei Sonderabgaben und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prinzipiell zulässig[581]; |
– | Sachzwecke, die durch die Mittelverwendung verwirklicht werden sollen („Finanzierungszwecke“). |