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2. Rechtliche Anforderungen an die Verbandslast (korporativer Beitrag)

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Wie oben festgestellt, kann bei der Verbandslast nicht an einen abzugeltenden Vorteil angeknüpft werden, da die Lastengleichheit ihren besonderen Legitimationsgrund bildet. Andererseits muss aufgrund der bundesstaatlichen Finanzverfassung jede nichtsteuerliche Abgabe einer besonderen Rechtfertigungsprüfung unterworfen werden. Methodisch bietet es sich an, sowohl den Selbstverwaltungszweck, als auch den Finanzierungszweck auf deren Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen, denn die Mitgliedschaft allein kann für eine Rechtfertigung der Verbandslast nicht ausreichen. Die Zwangsmitgliedschaft ist nicht Zweck der Konstruktion, die Mitgliedschaft ist lediglich ein rechtskonstruktiver Anknüpfungspunkt[527]. In den Worten Josef Isensees: Bei diesen Finanzierungsverbänden ist die „Verbandsmitgliedschaft … letztlich nur ein rechtstechnischer Kunstgriff des Gesetzgebers“[528].

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Für die Rechtmäßigkeitsprüfung des Finanzierungszwecks kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sonderabgaben fruchtbar gemacht werden[529]. Der Beitrag muss also von einer homogenen Gruppe erhoben werden, die sachnah zum Abgabenzweck steht. Zuletzt müssen die Erträge gruppennützig verwendet werden[530].

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