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2. Allgemeine Definition der Verarbeitung

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Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert die Verarbeitung als jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

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Die „eigentliche“ Definition der Verarbeitung enthält also insgesamt drei Voraussetzungen:

 1. Es muss ein Vorgang oder eine Vorgangsreihe ausgeführt werden.

 2. Dies muss mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren erfolgen.

 3. Dies muss im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten erfolgen.

Ein subjektiver Verarbeitungswille der verarbeitenden Stelle wird vom Wortlaut der Norm hingegen nicht vorausgesetzt.

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