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a) Das Erheben personenbezogener Daten (1. Alt.)

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Das Erheben personenbezogener Daten bezeichnet – in Anlehnung an § 3 Abs. 4 BDSG a.F. – das Beschaffen von Daten über die betroffene Person. Erhoben werden können die Daten entweder direkt von der betroffenen Person oder von einem Dritten i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO.159

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Unerheblich ist dabei, ob die Daten dem Verantwortlichen zuvor bereits bekannt waren bzw. ob er schon zuvor über diese Daten verfügte oder nicht.160 Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob der Verantwortliche die Daten zur Kenntnis nimmt/genommen hat oder nicht. Es reicht aus, dass der Verantwortliche über die Daten verfügt und die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen.161

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Erforderlich ist hingegen ein aktives Tun des Verantwortlichen, also ein vom Willen des Verantwortlichen getragener Vorgang, die Daten zu erhalten. Dies ergibt sich aus der Bedeutung des Wortes „beschaffen“.162 Werden die Daten dem Verantwortlichen „aufgezwängt“ oder ihm ohne seinen Willen zugesendet, liegt kein Erheben i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor.163 Sofern z.B. auf einer Webseite nur Kontaktdaten, wie die E-Mail-Adresse, angegeben werden und eine Person daraufhin ohne Aufforderung personenbezogene Daten an den Betreiber dieser Webseite sendet, liegt kein Erheben i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor.164 Allerdings muss der Verantwortliche die ihm ohne seinen Willen zugesendeten Daten dann auch löschen. Verarbeitet der Verantwortliche diese Daten hingegen weiter, kann dies als Erheben gewertet werden.165

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