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k) Die Offenlegung personenbezogener Daten (11. Alt.)

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Die Offenlegung bezeichnet ganz grundlegend den Vorgang, anderen personenbezogene Daten zugänglich zu machen, sodass diese die Möglichkeit haben, die Daten zur Kenntnis zu nehmen.189

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Eine Offenlegung liegt allerdings nur dann vor, wenn der Adressat, dem personenbezogene Daten zugänglich gemacht werden, ein Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO ist (siehe zum Begriff des Empfängers unten Rn. 262ff.). Die Empfängereigenschaft ist insoweit dann aber auch ausreichend. Nicht erforderlich ist es – im Gegensatz zur Übermittlung nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG a.F. –, dass der Adressat Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO ist.190 Dies ergibt sich aus der systematischen Auslegung von Art. 4 Nr. 2 DSGVO, insbesondere im Zusammenspiel mit der Definition des Empfängers in Art. 4 Nr. 9 DSGVO (siehe ausführlich unten Rn. 269).

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Nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO ist ein Empfänger eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Die prägenden Merkmale des Empfängers bestehen also darin, dass ihm gegenüber Daten offengelegt werden und es sich bei ihm nicht um einen Dritten i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO handeln muss. Es wäre daher systematisch sinnwidrig, wenn eine Offenlegung, z.B. in Form der Übermittlung, auch gegenüber „Nicht-Empfängern“ erfolgen könnte191 oder gegenüber einem Dritten i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO erfolgen müsste.

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Nach hier vertretener Ansicht (siehe ausführlich unten Rn. 270ff.) sind Mitarbeiter des Verantwortlichen und andere ihm zurechenbare Personen und Stellen grundsätzlich keine Empfänger, weshalb der Verantwortliche ihnen auch nicht Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO offenlegt, wenn er ihnen Daten mitteilt.192 Mitteilungen eines Betriebes an seinen Betriebsrat stellen nach Auffassung des BAG allerdings eine Offenlegung (durch Übermittlung) dar, weil es sich beim Betriebsrat nach Ansicht des BAG insoweit um einen Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO handelt.193

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Als weitere Voraussetzung einer Offenlegung verlangt Art. 4 Nr. 2 DSGVO, dass diese durch eine Übermittlung, eine Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung erfolgt.194

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