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aa) Übermittlung

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Eine Übermittlung liegt vor, wenn personenbezogene Daten gezielt einem oder mehreren individuell bestimmten Adressaten mitgeteilt werden.195

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Die Art und Weise der Übermittlung spielt insoweit keine Rolle, sodass die Übermittlung z.B. schriftlich, elektronisch, mündlich oder auch durch Übergabe eines Datenträgers erfolgen kann.196

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Werden Daten, z.B. im Internet, zum Abruf oder zur Einsicht bereitgehalten, liegt noch keine Übermittlung vor, da es zu diesem Zeitpunkt (noch) an einer Mitteilung gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten fehlt. Dies ist erst dann der Fall, wenn ein Nutzer diese Daten abruft oder einsieht (siehe auch unten Rn. 93).197 In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Grundsätze des Lindqvist-Urteils des EuGH unter der DSGVO fortgelten, auch wenn diese Entscheidung zur DSRl ergangen ist.198 Demnach liegt keine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland vor, wenn ein Verantwortlicher in der EU bzw. dem EWR personenbezogene Daten auf eine Webseite einstellt, die bei ihm oder einem Host-Provider in der EU/dem EWR gehostet wird und diese Webseite – und damit auch die auf ihr eingestellten personenbezogenen Daten – weltweit abgerufen werden können, also auch aus Drittstaaten außerhalb der EU/des EWR.199 Wie soeben erläutert, liegt zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin noch keine Übermittlung vor. Allerdings müssen diese Grundsätze auch auf den Fall übertragen werden, dass ein Nutzer die Daten von der Webseite abruft bzw. diese einsieht – also eigentlich eine Übermittlung vorliegt –, da andernfalls die Erwägungen des EuGH praktisch gegenstandslos wären. Diese Grundsätze gelten aber nur für Übermittlungen in ein Drittland, also auf der sogenannten zweiten Stufe.

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Große Bedeutung in der Praxis besitzt auch die Frage, inwieweit (rechtfertigungsbedürftige) Übermittlungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen vorliegen.200 Erfolgt die Transaktion im Rahmen eines Share Deals, findet keine Übermittlung statt, sofern die personenbezogenen Daten, die sich „im Besitz“ des von der Übernahme betroffenen Unternehmens befinden, nicht einer anderen Stelle (wie dem Erwerber) zugänglich gemacht werden – in diesem Fall ändern sich lediglich die „Eigentumsverhältnisse“ an dem Unternehmen.201 Gehen personenbezogene Daten im Rahmen eines Asset Deals an den Erwerber über, liegt hingegen eine Übermittlung vor.202 Datenweitergaben bei Umwandlungen von Unternehmen nach dem UmwG, wie z.B. einer Verschmelzung, einer Auf- bzw. Abspaltung oder einer Ausgliederung, stellen i.d.R. keine Übermittlungen dar, weil die Verfügungsbefugnis der hiervon betroffenen Daten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den neuen Rechtsträger übergeht.203 Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die Offenlegung ganz allgemein, da (auch) diese stets die Zugänglichmachung der Daten gegenüber anderen Stellen erfordert (siehe oben Rn. 83).204

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