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cc) Andere Form der Bereitstellung
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Eine andere Form der Bereitstellung liegt vor, wenn Daten auf andere Art und Weise einer anderen Stelle zugänglich gemacht werden als durch eine Übermittlung oder eine Verbreitung, sodass diese Form der Offenlegung einen Auffangcharakter besitzt.206 So handelt es sich nach hier vertretener Ansicht z.B. um eine andere Form der Bereitstellung, wenn personenbezogene Daten, z.B. im Internet, zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehalten werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Mitteilung an einen individuell bestimmten Adressaten oder einen unbestimmten Adressatenkreis erfolgt (ist). Mithin liegt weder eine Übermittlung noch eine Verbreitung vor. Da die Daten aber anderen Stellen zugänglich sind, liegt eine andere Form der Bereitstellung vor. Erst wenn ein Nutzer Einsicht in diese Daten nimmt bzw. diese abruft, findet eine Übermittlung statt.207
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Zu beachten ist, dass eine andere Form der Bereitstellung – ebenso wie die Übermittlung und die Verbreitung – erfordert, dass der Vorgang durch eine Aktivität der verarbeitenden Stelle erfolgt, sodass keine andere Form der Bereitstellung vorliegt, wenn ein Angreifer unbefugt in die Systeme der Stelle eindringt und Zugang zu dort gespeicherten Daten erlangt.208