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3. Voraussetzung einer wirksamen Pseudonymisierung
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In Art. 4 Nr. 5 DSGVO hat der europäische Gesetzgeber klare Voraussetzungen für eine wirksame Pseudonymisierung vorgesehen. Grundlegend versteht die DSGVO die Pseudonymisierung nicht nur als technische Maßnahme, sondern sie muss auch durch korrespondierende organisatorische Maßnahmen abgesichert werden.281
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Im Detail verlangt der Gesetzestext, dass kumulativ282 (a) die Daten nicht ohne zusätzliche Informationen hinzuzuziehen einer natürlichen Person zugeordnet werden können, (b) die zusätzlichen Informationen getrennt aufbewahrt werden und (c) dass durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Daten nicht entsprechend zurückzugeordnet werden.