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c) Zweck der Datenverarbeitung: Bewertung bestimmter persönlicher Aspekte
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Entscheidend für die Qualifikation eines Datenverarbeitungsvorgangs als „Profiling“ ist ganz regelmäßig der Zweck, der mit der jeweiligen Datenverarbeitung verfolgt wird. Damit ein Profiling i.S.d. Art. 4 Nr. 4 DSGVO vorliegt, muss der Zweck der Datenverarbeitung in der Bewertung bestimmter persönlicher Aspekte bestehen, die sich auf eine natürliche Person beziehen. Solche persönlichen Aspekte können nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO z.B. die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Lage, die Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, die Zuverlässigkeit, das Verhalten, der Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person sein, die im Rahmen des Profilings analysiert oder vorhergesagt werden. Diese Auflistung ist aber nicht abschließend. So können auch andere persönliche Aspekte, wie z.B. die DNA, die (ethnische) Herkunft oder die Körpersprache, im Rahmen eines Profilings bewertet werden. Oftmals werden für eine solche Bewertung Daten aus verschiedenen Quellen zusammengeführt und ausgewertet,247 so z.B. oftmals beim Scoring, bei bestimmten Online Behavioral Advertising-Diensten oder im Rahmen von Big Data.
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Die Bewertung bestimmter persönlicher Aspekte erfordert eine Einschätzung bzw. Beurteilung/Wertung der Persönlichkeit der betroffenen Person.248 Deshalb stellt die reine Segmentierung von Listen anhand bestimmter Kriterien zu statistischen Zwecken oder um einen aggregierten Überblick zu erhalten, kein Profiling i.S.d. Art. 4 Nr. 4 DSGVO dar, so z.B. die Analyse von Käufer- oder Nutzergruppen anhand bestimmter Kriterien wie Alter, Geschlecht etc.249 Demgegenüber wird z.B. regelmäßig im Rahmen des Kredit-Scorings, des Online Behavioral Advertisings, des Direktmarketings oder teilweise auch im Rahmen von Bewerbermanagement-Tools die Persönlichkeit der betroffenen Person bewertet.
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Keine Rolle bei der Qualifikation eines Datenverarbeitungsvorgangs als Profiling i.S.d. Art. 4 Nr. 4 DSGVO spielt der Umstand, durch welche Technologie das Profiling erfolgt. So ist die DSGVO gem. ErwG 15 technologieneutral. Für das Vorliegen von Profiling i.S.d. Art. 4 Nr. 4 DSGVO ist es zudem irrelevant, ob die Bewertung der Person im Rahmen des Profiling richtig oder falsch bzw. vollständig oder unvollständig ist. Allerdings sind diese Umstände im Rahmen der Zulässigkeit der Datenverarbeitung zu berücksichtigen, insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Richtigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO.250