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b) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

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Häufiger wird der Begriff im Rahmen der Regelungen zu automatisierten Einzelfallentscheidungen verwendet, so in den ErwG 63, 71 und 91 sowie in Art. 13 Abs. 2 lit. f, Art. 14 Abs. 2 lit. g,235 Art. 15 Abs. 1 lit. h,236 Art. 22,237 Art. 35 Abs. 3 lit. a,238 Art. 47 Abs. 2 lit. e239 und Art. 70 Abs. 1 lit. f240 DSGVO. Der Verordnungsgeber verwendet in diesen Vorschriften die Formulierung „automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling“, teilweise auch in leicht abgewandelter Form. Allerdings ist zu beachten, dass sich der Begriff des Profiling vom Begriff der automatisierten Einzelfallentscheidung unterscheidet.241 So ist eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall gem. Art. 22 Abs. 1 DSGVO eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Mithin setzt eine solche Entscheidung also nicht zwingend ein Profiling voraus, sondern kann auch auf Basis einer anders gearteten („normalen“) Datenverarbeitung ergehen. Und auch wenn die datenverarbeitende Stelle Profiling einsetzt, müssen gem. Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine automatisierte Einzelfallentscheidung vorliegt. So muss z.B. noch eine Entscheidung getroffen werden und diese muss der betroffenen Person gegenüber auch rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen.

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Damit ist also nicht jedes Profiling automatisch eine automatisierte Einzelfallentscheidung i.S.d. Art. 22 DSGVO. Dies ist nur der Fall, wenn die in Art. 22 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt sind. Wenn der Verordnungsgeber also die Formulierung „automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling“ verwendet, soll dadurch nur klargestellt werden, dass auch Profiling unter den in Art. 22 DSGVO genannten Voraussetzungen eine automatisierte Einzelfallentscheidung sein kann. Mithin handelt es sich bei Art. 22 DSGVO nicht um eine Vorschrift, die das Profiling generell regelt (siehe Art. 22 Rn. 40ff.).242 Die Zulässigkeit des Profiling richtet sich – auch ausweislich des ErwG 72 – nach den allgemeinen Regeln der DSGVO.243

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