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2. Begriff der Einschränkung der Verarbeitung a) Inhalt

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Die Bedeutung des Begriffs „Einschränkung der Verarbeitung“ gem. Art. 4 Nr. 3 DSGVO erschließt sich nur im Zusammenspiel mit Art. 18 DSGVO. So enthält die Definition des Begriffs „Einschränkung der Datenverarbeitung“ eine Tautologie, indem die Markierung der Daten gerade zu dem Ziel der „Einschränkung der Datenverarbeitung“ erfolgen muss, ohne diesen Begriff jedoch inhaltlich weiter zu definieren. Auch wenn eine solche Tautologie in der englischsprachigen Fassung der DSGVO nicht enthalten ist,229 geht auch aus der dort verwendeten Definition der Inhalt der Einschränkung der Datenverarbeitung nicht hervor.

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Dieser ergibt sich vielmehr aus Art. 18 DSGVO (siehe hierzu ausführlich Art. 18 Rn. 9ff.). So besteht das Recht der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden Daten gem. Art. 18 DSGVO z.B. für die Dauer der entsprechenden Prüfung, wenn die betroffene Person die Richtigkeit der Daten bestreitet oder wenn die Daten für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, die betroffene Person sie jedoch noch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt (siehe zu den inhaltlichen Voraussetzungen des Rechts auf eingeschränkte Verarbeitung Art. 18 Rn. 10–23).

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Die Einschränkung der Verarbeitung tritt damit oftmals an die Stelle der Löschung. So überwiegen in diesen Fällen die Gründe für eine weitere Speicherung und „eingeschränkte“ Verarbeitung der Daten die durch eine Löschung der Daten geschützten Interessen der betroffenen Personen.230

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