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IV. Einschränkung der Verarbeitung (Nr. 3) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Die „Einschränkung der Verarbeitung“ bedeutet gem. Art. 4 Nr. 3 DSGVO die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken. Der Begriff ist mit dem bisher in der EG-DSRl und im BDSG a.F. verwendeten Begriff des „Sperrens“ vergleichbar.225 Eine Definition dieses Begriffs enthielt die EG-DSRl – anders als das BDSG a.F. – jedoch nicht. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG a.F. sollte „Sperren“ das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten bedeuten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken.

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Eine eigenständige Definition des Begriffs „Einschränkung der Verarbeitung“ ist in der DSGVO erst seit der Fassung des Rates der Europäischen Union226 enthalten. Das Konzept der Einschränkung der Verarbeitung war aber – ohne eine entsprechende Begriffsdefinition – auch bereits im Vorschlag der Europäischen Kommission enthalten.227

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In der DSGVO wird der Begriff der „Einschränkung der Verarbeitung“ vor allem in Art. 18 DSGVO verwendet. So handelt es sich bei diesem Begriff zugleich um ein Betroffenenrecht, welches die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen kann. Die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Ausnahmen dieses Rechts sind in Art. 18 DSGVO geregelt, der durch ErwG 67 konkretisiert wird. Im Zusammenhang mit diesem Recht bestehende Mitteilungspflichten sind in Art. 19 DSGVO geregelt, welcher den Begriff der „Einschränkung der Verarbeitung“ ebenfalls verwendet. Art. 4 Nr. 2 DSGVO stellt klar, dass die Einschränkung der Verarbeitung auch eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt (siehe oben Rn. 97). Des Weiteren verlangen Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c DSGVO sowie – im Rahmen eines Auskunftsersuchens – Art. 15 Abs. 1 lit. e DSGVO unter den dort genannten Voraussetzungen, dass die betroffene Person über das Bestehen des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung i.S.d. Art. 18 DSGVO informiert werden muss. Zudem gibt Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO den Aufsichtsbehörden die Befugnis, die Einschränkung der Verarbeitung anzuordnen.228 Auch im BDSG wird der Begriff an verschiedenen Stellen verwendet, so insbesondere in § 35 BDSG, der Ausnahmen vom Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO regelt und anstelle der Löschung der Daten deren eingeschränkte Verarbeitung verlangt.

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