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V. Profiling (Nr. 4) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang a) Profiling

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Der Begriff „Profiling“ umfasst gem. Art. 4 Nr. 4 DSGVO jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Bei dieser Begriffsdefinition, die erst durch einen Änderungsantrag des EU-Parlaments mit in die DSGVO aufgenommen wurde,231 handelt es sich um eine Neuerung. So enthielt die DSRl keine Definition des Begriffs „Profiling“.232 Die Art.-29-Datenschutzgruppe nimmt zu diesem Begriff in ihren Leitlinien zu automatisierten Einzelfallentscheidungen und Profiling Stellung.233

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In der DSGVO wird der Begriff im Rahmen des Widerspruchsrechts in Art. 21 Abs. 1 und 2 DSGVO sowie im dazugehörigen ErwG 70 verwendet. Allerdings besitzt die Verwendung des Begriffs in den genannten Vorschriften keine besondere Relevanz, weil durch die Nennung des Begriffs in der jeweiligen Vorschrift nur klargestellt wird, dass sie unter den dort genannten Voraussetzungen auch das Profiling erfassen. Hierfür wäre eine ausdrückliche Nennung des Begriffs aber rechtlich nicht zwingend erforderlich gewesen, weil diese Vorschriften das Profiling auch ohne die ausdrückliche Nennung des Begriffs (schon) erfasst hätten. Lediglich in ErwG 60 könnte die Verwendung des Begriffs eine rechtliche Bedeutung haben, als hieraus folgen könnte, dass betroffene Personen auch über Profiling zu informieren sind, obwohl Art. 13 und 14 DSGVO dies nicht ausdrücklich vorschreiben (siehe Art. 13 Rn. 27 und Art. 14 Rn. 9).234 In ErwG 72 wird sodann noch klargestellt, dass Profiling den Vorschriften dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt und der Europäische Datenschutzausschuss Leitlinien hierfür herausgeben kann.

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