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d) Verarbeitungswille
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Das Vorliegen einer Verarbeitung ist objektiv zu bestimmen. Der subjektive Verarbeitungswille der verarbeitenden Stelle ist bei der Bestimmung, ob eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO vorliegt, daher grundsätzlich unbeachtlich (siehe auch oben Rn. 64).158 Allerdings kann der (fehlende) Verarbeitungswille unter Umständen bei der Bestimmung des „Verantwortlichen“ gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO eine Rolle spielen.