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g) Die Veränderung personenbezogener Daten (7. Alt.)

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Die Veränderung bezieht sich auf den Inhalt der in einem personenbezogenen Datum enthaltenen Information. Eine Veränderung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO liegt vor, wenn dieser Informationsinhalt umgestaltet wird.178 Der Informationsgehalt muss sich also ändern. Eine reine Reduktion des Informationsgehalts stellt grundsätzlich keine Veränderung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, weil sich hierdurch i.d.R. der Informationsgehalt des personenbezogenen Datums nicht ändert.179 Aus diesem Grunde stellen die Löschung und die Anonymisierung i.d.R. keine Veränderung dar.180 Beim Hinzuspeichern von Daten kommt es darauf an, ob die bereits vorhandenen Daten durch die hinzugespeicherten Daten einen anderen Inhalt bekommen.181

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