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(2) Relevanter Beurteilungszeitpunkt

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Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der wahrscheinlich vom Verantwortlichen verwendeten Mittel zur Identifizierung ist der Zeitpunkt der Verarbeitung, nicht erst der eigentlichen Identifizierung.72 Zu beachten ist, dass die Einschätzung der Individualisierbarkeit sich bei jeder Verarbeitung aufgrund des zeitlichen Moments z.B. durch neu erlangte Zusatzinformationen, neue technologische Analysemöglichkeiten oder ein neues Geschäftsmodell verändern kann.73 Insofern sieht auch ErwG 26 Satz 4 im Vergleich zur DSRl vor, dass auch die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.74

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