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IV. Völkerrechtliche Vorgaben (Abs. 3)

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Die DSGVO gilt auch außerhalb der Union, soweit der Ort der Niederlassung des Verantwortlichen aufgrund des Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt. Ob die Datenverarbeitung auch an diesem Ort erfolgt, ist wie für Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO nicht relevant.102 Damit ist insbesondere die Datenverarbeitung durch Auslandsvertretungen vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst.103 Dies sind insbesondere diplomatische und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten in Staaten außerhalb der Union.104 Extraterritoriale Anwendbarkeit der DSGVO kann sich darüber hinaus auch für Schiffe oder Flugzeuge ergeben.105

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