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2. Informationen

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Die DSGVO geht in Art. 4 Nr. 1 für die personenbezogene Daten zugrunde liegenden Informationen von einem sehr weiten, weil unbeschränkten Verständnis des Informationsbegriffs aus („alle Informationen“).5 Dies war bereits unter § 3 Abs. 1 BDSG a.F. der Fall, wenn auch dort noch von Einzelangaben statt Informationen die Rede war, was inhaltlich jedoch zu keiner Änderung führen dürfte.

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Unter den Informationsbegriff des Art. 4 Nr. 1 DSGVO fallen sowohl Tatsachen (sog. „objektive“ Informationen; z.B. „X hat diese Saison bereits 20 Tore geschossen“), egal, ob wahr oder bewiesen, als auch Meinungen und Beurteilungen (sog. „subjektive“ Informationen; z.B. Werturteile wie „X ist ein guter Stürmer und ist sein hohes Gehalt wert“ oder Wahrscheinlichkeitswerte).6 Es kommt im Prüfungspunkt der Information auch nicht auf den Aussagegehalt und die persönlichkeitsrechtliche Implikation der Information an, sondern es sind auch vermeintlich belanglose Informationen geschützt.7

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Der Informationsbegriff ist dabei formneutral (z.B. akustisch, alphabetisch, fotografisch,8 grafisch, numerisch etc.) und unabhängig von der Speicherart (z.B. auf einem Videoband, schriftlich auf Papier, binär auf einer Festplatte, im menschlichen Gewebe9 etc.).10 Die Form der Verarbeitung und die Speicherart spielen lediglich eine Rolle beim sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO (siehe dazu unten Rn. 56ff.).11

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