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a) Personenbezogene Daten/Sachdaten

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Eine Information muss zuvorderst eine Verbindung zu einer natürlichen Person aufweisen. Weist eine Information hingegen ausschließlich Bezüge zu Gegenständen auf (sog. Sachdaten; z.B. „Der hier ausgestellte Computer hat einen Prozessor mit einer Taktfrequenz von 3,4 Gigahertz“), besteht kein Personenbezug nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO. In diesem Prüfungspunkt geht es noch nicht darum, ob die konkrete Person hinter der Information wirklich identifizierbar ist (insbesondere durch die jeweils verarbeitende Stelle, vgl. nachfolgend Rn. 33ff.), sondern ob die Information je nach Kontext überhaupt mit natürlichen Personen in Verbindung gebracht werden kann.

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Nach der Art.-29-Datenschutzgruppe beziehen sich Daten auf Personen, wenn sie die Identität, die Merkmale oder das Verhalten dieser Person betreffen oder wenn sie verwendet werden, um die Art festzulegen oder zu beeinflussen, in der die Person behandelt oder beurteilt wird.13 Sie unterscheidet personenbezogene Daten insofern in solche mit Inhalts- („über“), Zweck- („um“) und Ergebniselementen („auswirken“), wobei mehrere Elemente vorhanden sein können, aber nicht müssen.14

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Zu beachten ist dabei, dass reine Sachdaten in der Praxis äußerst selten sind. So lassen sich viele Angaben, die sich zwar vordergründig auf Sachen beziehen, je nach Kontext, entsprechender Zuordnung zu einer Person oder durch entsprechendes Zusatzwissen zumindest mittelbar auch auf eine Person beziehen. Die Funktion einer IP-Adresse15 ist beispielsweise, Computer untereinander adressierbar und damit erreichbar zu machen. Eine IP-Adresse ist somit zwar in erster Linie eine Information über eine Sache, nämlich den Computer. Da IP-Adressen in der Regel jedoch von Internetzugangsanbietern an ihre jeweiligen Kunden vergeben werden, können IP-Adressen damit auch durch die Zuweisung an bestimmte Vertragspartner eine Verbindung zu natürlichen Personen aufweisen (zur Identifizierbarkeit des Nutzers anhand der IP-Adresse sogleich unten Rn. 34).16 Weitere Beispiele von sich zwar in der Hauptfunktion auf Sachen beziehende Informationen, die aber potenziell auch einen Personenbezug aufweisen können, sind Cookies,17 Geodaten,18 KfZ-Scheckhefte und Kreditkartennummern.

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Eine Personenbezogenheit von Daten kann sich auch erst im Zuge deren Verarbeitung ergeben. So können eigentlich (inhaltsleere) sachbezogene Daten so zusammengeführt und kombiniert werden, um einen Personenbezug erst herzustellen.19 Aufgrund dieses Zweckelements handelt es sich um Daten mit Personenbezug.20 Daten mit Ergebniselement haben den Personenbezug weder als Inhalt noch als Zweck, ihre Verarbeitung kann aber Auswirkungen auf die Person haben (z.B. die bei einer Standortüberwachung von Taxis zur Verbesserung der Servicequalität erhobenen Daten, die als ungeplanter Nebeneffekt auch zur Kontrolle der Taxifahrer verwendet werden können).21

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Auch im Rahmen des Internet of Things-Trends produzieren die miteinander vernetzten Haushaltsgeräte häufig Daten, die grundsätzlich auch einer bestimmten Person, etwa dem jeweiligen Nutzer oder Inhaber des jeweiligen Endgeräts, zugeordnet werden können; Entsprechendes gilt etwa für Telemetriedaten von Fahrzeugen.22

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