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bb) Verstorbene/Ungeborene

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Ebenfalls nicht in den Schutzbereich der DSGVO fallen Daten, die sich ausschließlich auf Verstorbene beziehen.33 Hier besteht allerdings ebenfalls das Problem, dass ein Datum über einen Verstorbenen auf eine andere natürliche Person durchschlägt, z.B. auf Angehörige bezüglich Erbkrankheiten.34

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In ErwG 27 Satz 2 findet sich eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten, um den datenschutzrechtlichen Anwendungsbereich auf mitgliedstaatlicher Ebene auch auf personenbezogene Daten Verstorbener auszuweiten, was der deutsche Gesetzgeber bisher nicht getan hat.35 Allerdings bestehen in Deutschland spezielle Gesetze zum Schutz von Informationen über Verstorbene, z.B. im Arzt-, Kunsturheber-, postmortalen Persönlichkeits-,36 Sozial-, Statistik-, Steuer- und Strafrecht.37

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Hiermit im Zusammenhang stehen verschiedene, bislang weitestgehend ungeklärte Fragestellungen zum sog. digitalen Nachlass von Betroffenen.38 Das LG Berlin hat Facebook zugunsten der Eltern einer minderjährigen verstorbenen Tochter etwa dazu verpflichtet, den Eltern als Erben der Tochter Zugang zu dem Benutzerkonto und den Kommunikationsinhalten zur Verfügung zu stellen, weil die Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB auch beim Facebook-Nutzungsvertrag greife.39 Eine Ausübung der allgemeinen Betroffenenrechte (Art. 15–22 DSGVO) durch Erben dürfte hingegen ohne eine mitgliedstaatliche Erweiterung nicht möglich sein.40

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Ob Informationen über ungeborenes Leben (sog. nasciturus) personenbezogene Daten sind oder nicht, lässt sich der DSGVO nicht entnehmen und ist dementsprechend in der Literatur umstritten. Zum Teil wird darauf abgestellt, dass im deutschen Recht ein noch werdendes, also nicht geborenes Kind schon erben, Schenkungen annehmen oder gar Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, sei daher eine Vorverlagerung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angezeigt.41 Ferner könne man aus ErwG 27 Satz 1 (durch den Verstorbene vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen werden) den Umkehrschluss ziehen, dass der Verordnungsgeber die Geltung der DSGVO in diesem Zuge auch explizit für ungeborenes Leben ausgeschlossen hätte, wenn er dies beabsichtigt hätte.42 Demgegenüber wird angeführt, dass die DSGVO mit ihren Betroffenenrechten (Art. 15–22 DSGVO) von einer lebenden betroffenen Person ausgeht, die spezielle Rechte selbst ausüben kann, und dementsprechend Daten über ungeborene Kinder keine personenbezogene Daten darstellen.43 Ungeachtet dessen gilt jedoch auch hier wiederum die Einschränkung, dass die Informationen über ungeborene Kinder auch auf lebende Personen, insbesondere in der Regel auf die Mutter des ungeborenen Kindes,44 durchschlagen können.45

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