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V. Geltung der DSGVO im EWR

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Die DSGVO ist ein Rechtsakt mit Bedeutung für den EWR. Gemäß Art. 7 lit. a des EWR-Abkommens sind alle EWR-Staaten verpflichtet, die DSGVO innerstaatlich zu übernehmen. Neben den Mitgliedstaaten der Union gilt daher auch für die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen eine Inkorporationspflicht. Um die Anwendbarkeit der DSGVO auf die EFTA-Staaten zu erstrecken, muss diese in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.106 Dies erfolgt gemäß Art. 102 Abs. 1 EWR-Abkommen, indem die Union den gemeinsamen EWR-Ausschuss informiert und dieser den Rechtsakt prüft und im Anschluss durch Beschluss in das EWR-Abkommen inkorporiert. Der Prozess zur Inkorporation von Unionsrecht umfasst fünf Phasen.107 Die DSGVO wurde in der ersten Phase als EFTA-relevant eingestuft und wird aktuell in der zweiten Phase von den EFTA-Staaten geprüft. Innerhalb dieser Prüfung geben die drei Mitgliedstaaten Stellungnahmen zu erforderlichen Anpassungen und der verfassungsrechtlichen Relevanz ab. Die Stellungnahmen werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt, der einen Entwurf zur Umsetzung verfasst und diesen dem Europäischen Parlament übergibt (dritte Phase). In der vierten Phase erfolgt eine erneute Prüfung und sofern keine Einwände erhoben werden, kann dann in der fünften Phase der finale Beschluss zur Inkorporation durch den Gemeinsamen-EWR-Ausschuss gefasst werden.

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