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bb) Identifizierbare Person

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Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist jedoch bereits eröffnet, sofern sich ein Datum auf eine identifizierbare Person bezieht. Eine Information macht eine natürliche Person identifizierbar, wenn durch sie allein die Identifizierung (also die Wiedererkennung) zwar selbst nicht unmittelbar möglich ist, eine entsprechende Identifizierung aber mittels Verknüpfung mit weiteren Informationen hergestellt werden kann. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere63 mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen,64 psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die Kenntnis des Namens der natürlichen Person ist dementsprechend für eine Identifizierbarkeit nicht unbedingt erforderlich.65

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