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5. Kritik am Marktortprinzip

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An der Konzeption des Marktortprinzips wird kritisiert, dass es trotz seiner herausragenden Bedeutung für Verantwortliche außerhalb der Union inhaltlich nicht hinreichend präzise gefasst sei.90 So enthalte Art. 3 Abs. 2 DSGVO neue Begrifflichkeiten, die nicht näher definiert oder in den Gesetzgebungsmaterialien erläutert würden.91 Zudem führe das Marktortprinzip zu Anwendungskonflikten für international tätige Verantwortliche, die im Zweifel eine Vielzahl von Datenschutzrechten beachten müssten und so hohe Kosten für Rechtsinformationen zu tragen hätten.92 Schließlich gehe die exterritoriale Erstreckung des Datenschutzrechts mit einem Vollstreckungsdefizit gegenüber Verantwortlichen in Drittländern einher.93 Diese Kritikpunkte sind inhaltlich nicht von der Hand zu weisen, beruhen aber auf einer bewussten Entscheidung des europäischen Gesetzgebers zum umfassenden Schutz der Grundrechte der Bürger der Union94 und sind somit für die Rechtsanwendung hinzunehmen.

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Die Umsetzung des Marktortprinzips in Art. 3 Abs. 2 DSGVO ist im Detail unscharf und klärungsbedürftig. Das Marktortprinzip als solches ist aber ein geeigneter Kompromiss zwischen den möglichen Anknüpfungspunkten Sitz des Verantwortlichen einerseits und Herkunft oder Wohnort des Betroffenen andererseits.95 Die exklusive Anknüpfung am Sitz des Verantwortlichen birgt nämlich die Gefahr des Forum Shoppings, die Anknüpfung an der Herkunft des Betroffenen hingegen die Gefahr der ungerechtfertigten Erfassung von Auslandssachverhalten und der Schaffung von Anwendungskonflikten etwa für Online-Sachverhalte aufgrund der Ubiquität des Internets.96

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