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VI. Kollisionsrecht

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Der weit gefasste Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts und die Erfassung von Verantwortlichen außerhalb der Union im Rahmen des Marktortprinzips gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO bedeutet für diese eine parallele Anwendung des europäischen Datenschutzrechts, des lokalen Datenschutzrechts108 und ggf. weiterer Datenschutzregime. Daneben stellt sich die Frage, wie mit Kollisionen zwischen den mitgliedstaatlichen Datenschutzrechten im Rahmen der Öffnungsklauseln umgegangen wird.

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