Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 94

1. Kollision mit drittstaatlichem Datenschutzrecht

Оглавление

37

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des europäischen Datenschutzrechts durch das Marktortprinzip geht mit der Begründung paralleler Regelungsregime einher. Diese kristallisieren sich etwa in der Frage, ob US-Cloud-Anbieter im Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts personenbezogene Daten von Verantwortlichen in der Union herausgeben müssen, weil sie dazu aufgrund des US-Sicherheitsrechts verpflichtet sind.109 Für diese kollisionsrechtliche Frage gibt es eine dogmatische Lösung, nämlich die Anwendung des Rechts nach den Regelungen des eigenen Kollisionsrechts. Der europäische Rechtsanwender würde entsprechend der Regelung in Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 DSGVO die DSGVO anwenden, der US-amerikanische Rechtsanwender die Regelungen des US-Sicherheitsrechts. In der Praxis führt dies für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zu erheblichen praktischen Problemen, für die es in der DSGVO keine Lösung gibt. Insbesondere können die Parteien diesen Konflikt nicht durch Rechtswahl lösen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO ist eine Rechtswahl nämlich auf das für einen schuldrechtlichen Vertrag anwendbare Recht beschränkt. Die Parteien können aber nicht von den Voraussetzungen gemäß Art. 3 DSGVO abweichende Regelungen zum anwendbaren Datenschutzrecht treffen.110 Art. 3 DSGVO ist nämlich eine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO, die gemäß Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht.

38

Dieses Dilemma lässt sich für den Normadressaten im Zweifel nicht angemessen lösen, da zwei Rechtsordnungen für sich Geltung beanspruchen und die Frage der anzuwendenden Regelung von dem angerufenen Gericht oder der angerufenen Stelle abhängt. Für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter läuft dies häufig auf die Entscheidung zwischen zwei nicht gewollten Alternativen hinaus. Sie können den Anwendungskonflikt vermeiden und damit den Anforderungen beider Rechtsordnungen entsprechen, indem sie den Dienstleister nicht beauftragen oder einen Prozess nicht in einen Staat außerhalb der Union auslagern. Alternativ kann man den Konflikt mit einer Rechtsordnung zulasten des Konflikts mit der anderen Rechtsordnung lösen. Soweit dies als pragmatisches Vorgehen bezeichnet wird,111 ist es im Ergebnis nur eine Umschreibung für einen Rechtsbruch, der aufgrund höher bewerteter Geschäftsinteressen im Rahmen einer wirtschaftlichen Risikobewertung in Kauf genommen wird.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх