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6. Beauftragung von Auftragsverarbeitern in Drittstaaten

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Spiegelbildlich zur Frage der Anwendbarkeit der DSGVO für Verantwortliche in Drittstaaten, die Auftragsverarbeiter in der Union beauftragen (siehe Rn. 13ff.), stellt sich die Frage, ob die Beauftragung eines Auftragsverarbeiters im Drittland durch einen Verantwortlichen im Anwendungsbereich der DSGVO für den Auftragsverarbeiter zur Anwendbarkeit der DSGVO führen kann. Dabei gilt, dass die Anwendbarkeit der DSGVO auf den Verantwortlichen nicht automatisch zur Anwendbarkeit der DSGVO für den Auftragsverarbeiter führt. Die reflexartige Erstreckung der Anwendung der DSGVO auf Auftragsverarbeiter in diesem Fall würde den Anwendungsbereich der DSGVO in völkerrechtlich kritischer Weise auf Drittsaaten erstrecken,97 wenn kein hinreichend erkennbarer Zusammenhang zum Wirkungskreis der Union besteht. Die Frage der Anwendbarkeit der DSGVO ist daher für Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter jeweils separat zu bestimmen.98 Die Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b passen dabei nur bedingt für die Tätigkeit von Auftragsverarbeitern in Drittstaaten. Bietet ein Auftragsverarbeiter seine Dienstleistungen nämlich Personen in der Union an (Art. 3 Abs. 2 lit. a) und verarbeitet er dabei personenbezogene Daten, erfolgt diese Verarbeitung nämlich gerade nicht im Auftrag, sondern zu eigenen Zwecken. Für Auftragsverarbeiter läuft die Regelung in Art. 3 Abs. 2 lit. a damit praktisch leer. Der Auftragsverarbeiter ist insoweit nämlich selbst Verantwortlicher.99 Das gilt in ähnlicher Weise auch für das Kriterium der Beobachtung von Personen in der Union, das in Einzelfällen durch den Auftragsverarbeiter im Auftrag erfüllbar sein mag,100 das Gros praxisrelevanter Fälle jedoch nicht löst.

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Geboten ist daher eine Beschränkung der Anwendbarkeit der DSGVO für Auftragsverarbeiter in Drittsaaten, die in Übereinstimmung mit dem völkerrechtlichen Territorialitätsgrundsatz steht und die Anwendbarkeit der DSGVO für Auftragsverarbeiter in Drittsaaten vorhersehbar macht. Für die Anwendbarkeit der DSGVO auf Auftragsverarbeiter in Drittstaaten ist daher erforderlich, dass die Verarbeitung „zielgerichtet“ in einem inneren Zusammenhang zur Union steht.101 Dann sind den Auftragsverarbeiter adressierende Regelungen der DSGVO auch für Auftragsverarbeiter in Drittstaaten anwendbar. Dieses Abgrenzungskriterium bedarf weiterer Schärfung durch Rechtsprechung und Literatur, ermöglicht aber heute schon eine angemessene Bestimmung des Anwendungsbereichs der DSGVO für Auftragsverarbeiter in Drittstaaten. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf einen globalen Hosting-Dienst-Anbieter, dessen Dienst (zufällig) auch von Verantwortlichen in der Union genutzt wird. Für den Anbieter eines für den europäischen Markt optimierten Trackingtools findet die DSGVO hingegen Anwendung.

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