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XXVII. Internationale Organisation (Nr. 26) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Internationale Organisationen unterliegen grundsätzlich nicht dem Recht einzelner Staaten und damit keinem (nationalen oder unionsweitem) Datenschutzrecht.877 Die DSGVO behandelt internationale Organisationen daher wie Drittländer. Ausweislich ErwG 101 finden demnach die ergänzenden Anforderungen von Art. 44ff. DSGVO an Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen außerhalb der EU ebenfalls Anwendung, wenn personenbezogene Daten aus der EU an internationale Organisationen übermittelt werden sollen.

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Wie auch Drittstaaten kann die EU-Kommission gemäß Art. 45 DSGVO i.V.m. ErwG 103 per Angemessenheitsbeschluss auch internationalen Organisationen ein angemessenes Schutzniveau attestieren und somit eine Übermittlung an solche internationalen Organisationen auf zweiter Stufe für zulässig erklären.

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Ausweislich ErwG 102 dürfen die Mitgliedstaaten zudem internationale Übereinkünfte schließen, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen beinhalten, sofern sich diese Übereinkünfte weder auf die DSGVO noch auf andere Bestimmungen des Unionsrechts auswirken. Art. 96 DSGVO stellt dabei klar, dass bestehende internationale Übereinkünfte, die im Einklang mit dem vor Inkrafttreten der DSGVO geltenden Unionsrecht abgeschlossen wurden, in Kraft bleiben, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

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