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3. Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Da die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten die gesamte Verordnung durchziehen,8 ist davon auszugehen, dass sie künftig bei der Auslegung der anderen Vorschriften eine wesentliche Rolle spielen werden.9 Die übrigen Vorschriften der DSGVO sind so auszulegen, dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO bestmöglich verwirklicht werden.10 Die Verarbeitungsgrundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO werden durch eine Reihe von Vorschriften konkretisiert:

 – Die Art. 6 bis 10 DSGVO (materielle Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung) sowie die Art. 44ff. DSGVO (Datenübermittlung in Drittländer) enthalten spezielle Regelungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten.

 – Der Transparenzgrundsatz wird durch die Art. 13, 14, 15 DSGVO (Informationspflicht des Verantwortlichen/Auskunftsrecht der betroffenen Person) näher ausgestaltet.

 – Art. 25 DSGVO (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) ist – jedenfalls auch – eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Datenminimierung.

 – Der Richtigkeitsgrundsatz wird durch Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) ausgeformt.

 – Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit bildet die Grundlage für die Regelungen in Art. 32 Abs. 1 Hs. 2 lit. b, 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b DSGVO (technische und organisatorische Maßnahmen).

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Art. 5 DSGVO ist im Rahmen der Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO beschränkbar, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zur Sicherstellung der Rechtsgüter des Art. 23 Abs. 1 lit. a bis j DSGVO (siehe Art. 23 Rn. 14ff.) darstellt. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in den §§ 4 Abs. 3 Satz 3,11 23, 24, 32–36 BDSG Ausnahmen vom Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO (Rn. 22–26) sowie Beschränkungen der Betroffenenrechte vorgesehen.12 So dürfen beispielsweise öffentliche Stellen personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, § 23 Abs. 1 Nr. 5 BDSG.

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