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2. Entstehungsgeschichte

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Die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben sowie der Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung waren in ähnlicher Form bereits in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis e der Richtlinie 95/46/EG4 normiert. Das Transparenzgebot i.S.d. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO war der DSRl hingegen unbekannt und stellt insofern einen neuen Datenverarbeitungsgrundsatz dar.5 Überdies sind auch das Gebot der Integrität und Vertraulichkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie die in Art. 5 Abs. 2 DSGVO normierte Rechenschaftspflicht als Neuerungen gegenüber der DSRl anzusehen.6

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Im Vergleich zu den Entwurfsfassungen der DSGVO weist Art. 5 in seiner konsolidierten Fassung zwar einige inhaltliche Unterschiede auf. Von diesen gehen jedoch nur wenige über bloße Umformulierungen hinaus.7

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