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a) Grundsatz: Erhebung für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke

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Aus der Vorgabe, dass personenbezogene Daten für festgelegte Zwecke erhoben werden müssen, ergibt sich im Umkehrschluss das Verbot der Datenerhebung zu noch unbekannten Zwecken.49 Folglich muss die Fixierung des Zwecks der Verarbeitung grundsätzlich spätestens mit deren Beginn erfolgen.50 Der Zweckbindungsgrundsatz kann insofern als ein Selbstregulierungsinstrument verstanden werden, das den Verantwortlichen zu einer Reflexion über die Ziele seiner Datenverarbeitung zwingt.51 Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO sieht für die Festlegung des Zwecks zwar keine bestimmte Form vor, jedoch ist aus Gründen der Beweisbarkeit eine textliche52 oder schriftliche53 Fixierung ratsam, zumal der Zweck der Datenverarbeitung den betroffenen Personen im Rahmen der Transparenzpflichten regelmäßig ohnehin mitzuteilen ist (siehe oben Rn. 16ff.). Sofern eine Verarbeitung mehreren Zwecken dient,54 sollte der Verantwortliche freilich sämtliche Zwecke hinreichend definieren.

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Zudem muss der Verarbeitungszweck eindeutig angegeben werden. Bezugnehmend auf die englische Sprachfassung55 ist davon auszugehen, dass der Zweck hinreichend konkret bestimmt sein muss,56 sodass zu allgemeine Angaben wie beispielsweise „für Marketing-Zwecke“ dem notwendigen Detaillierungsgrad nicht entsprechen dürften.57 Das Erfordernis einer konkreten Zweckfestlegung und deren Mitteilung gegenüber der betroffenen Person sind nicht zuletzt auch ein Ausdruck der Transparenz der Datenverarbeitung.58 Der konkret erforderliche Detaillierungsgrad ist einzelfallabhängig;59 wesentliche Faktoren sind etwa:60

 – die Anzahl der betroffenen Personen,

 – der von der Verarbeitung betroffene geografische Bereich oder

 – das im gegebenen Verarbeitungskontext übliche Maß.

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Der Zweck der Verarbeitung ist legitim, sofern er mit der Rechtsordnung in Gänze in Einklang steht, mithin also kein rechtlich missbilligtes Interesse verfolgt wird.61 Der Verarbeitungszweck muss somit jeglichem geschriebenen Recht und Gewohnheitsrecht, Primär- und Sekundärrecht, Verordnungen, bindenden Präzedenzfällen, Verfassungsprinzipien, Grundrechten sowie der Rechtsprechung entsprechen (siehe auch Art. 6 Rn. 84, 160).62

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