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b) Ausnahme: Weiterverarbeitung in mit diesen Zwecken vereinbarer Weise

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Gemäß dem Zweckbindungsgrundsatz darf eine etwaige Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten dem Zweck ihrer Erhebung nicht zuwiderlaufen. In Art. 6 Abs. 4 DSGVO (siehe Art. 6 Rn. 173) werden eine Reihe von Faktoren aufgelistet, anhand derer beurteilt werden kann, ob die (Weiter-)Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist.63 Die aufgeführten Kriterien sind nicht abschließend64 und umfassen etwa den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden (lit. b), sowie die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen (lit. d). Weiterverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke werden nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. b Hs. 2 DSGVO privilegiert, indem sie nicht als mit dem ursprünglichen Erhebungszweck unvereinbar angesehen werden. Da diese Ausnahmen das Potenzial haben, das Prinzip der Zweckbindung erheblich auszuhöhlen, sind sie restriktiv auszulegen.65 In der Praxis kann dem Auftreten einer Zweckänderung und den damit einhergehenden Problemen vorgebeugt werden, indem bereits zu Beginn des Verarbeitungsvorgangs eine Reihe konkreter Zwecke festgelegt wird, auf die später zurückgegriffen werden kann.

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