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4. Richtigkeit (lit. d)

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Der Verarbeitungsgrundsatz der Richtigkeit erfordert, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, Art. 5 Abs. 1 lit. d Hs. 1 DSGVO. Überdies sind gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d Hs. 2 DSGVO angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

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Personenbezogene Daten sind sachlich richtig, wenn die gespeicherte Information mit der Realität übereinstimmt.72 Der Pflicht zur Ergreifung angemessener Maßnahmen zur unverzüglichen Löschung oder Berichtigung unrichtiger Daten nach Art. 5 Abs. 2 lit. d Hs. 2 DSGVO kann der Verantwortliche nur durch regelmäßige aktive Überprüfungen der Richtigkeit seiner Datenbestände effektiv nachkommen.73 Während der Grundsatz sachlicher Richtigkeit vorbehaltlos formuliert ist, müssen personenbezogene Daten nur „erforderlichenfalls“ auch auf dem neusten Stand sein, Art. 5 Abs. 1 lit. d Hs. 1 DSGVO. Dass Daten auf dem neusten Stand sind, ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn es sich um „historische Daten“ handelt, also solche, die unmittelbar mit einem bestimmten Zeitpunkt verknüpft sind:74 Beispielsweise kann es der Zweck der Verarbeitung im Falle der Speicherung von Gesundheitsdaten im Rahmen einer Untersuchung gebieten, dass ebendiese Daten bei einer Änderung des Gesundheitszustands nicht berichtigt werden.75 Umgekehrt kann der Verarbeitungszweck die Aktualität der Daten aber auch wesensnotwendig voraussetzen, wie etwa bei der Speicherung von Zutrittsberechtigungen.76

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Der Richtigkeitsgrundsatz wird insbesondere durch das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO näher ausgestaltet.77 Gemäß Art. 16 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Dass das Vorhandensein unrichtiger personenbezogener Daten die einzige „echte“ Tatbestandsvoraussetzung dieses Anspruchs ist, dürfte in der Praxis diverse Fragen aufwerfen. Gerade im Lichte des risikobasierten Ansatzes der DSGVO erscheint es bedenklich, dass in Art. 16 Abs. 1 DSGVO weder eine Erheblichkeitsschwelle vorgesehen ist, noch der Berichtigungsaufwand für den Verantwortlichen Berücksichtigung findet. So könnte beispielsweise ein Verantwortlicher, der ein digitales Medium (beispielsweise ein eBook) mit fehlerhaften Kontaktdaten des Urhebers veröffentlicht hat, im Zuge des Berichtigungsanspruchs dazu verpflichtet sein, das – eigentlich „fertige“ – Werk zu berichtigen und jedem Käufer die berichtigte Version zur Verfügung zu stellen. Zwar kann das Recht aus Art. 16 DSGVO gem. Art. 85 Abs. 1 sowie 89 Abs. 2 DSGVO zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken bzw. zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken durch mitgliedstaatliche Regelungen beschränkt werden; von dieser Öffnungsklausel ist im deutschen Recht jedoch nur bedingt Gebrauch gemacht worden.78

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