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III. Rechenschaftspflicht (Abs. 2)

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Der Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 2 DSGVO erschöpft sich nicht allein darin, den Verantwortlichen zur Einhaltung der vorgenannten Verarbeitungsgrundsätze zu verpflichten, sondern ihm wird vielmehr auch die Pflicht auferlegt, die Einhaltung der Grundsätze erforderlichenfalls nachweisen zu können. Diese Rechenschaftspflicht96 und die mit ihr einhergehende Notwendigkeit umfangreicher Dokumentationsmechanismen gehen über die bloße Sicherstellungspflicht, die nach Art. 6 Abs. 2 DSRl vorgesehen war, hinaus.97 Gegenüber der alten Rechtslage hat nunmehr die Eigenverantwortung sowie insbesondere die Dokumentationspflicht des Verantwortlichen an Bedeutung gewonnen.98

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