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b) Verarbeitung nach Treu und Glauben

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Die deutsche Sprachfassung, gemäß der personenbezogene Daten nach Treu und Glauben verarbeitet werden müssen, ist insofern unglücklich, als es sich bei „Treu und Glauben“ um eines der schillerndsten Begriffspaare des deutschen Zivilrechts handelt.27 Gleichwohl verbietet sich aufgrund des Gebots der autonomen Auslegung europarechtlicher Begriffe jedweder Rückgriff auf die von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zu § 242 BGB.28 Vielmehr wird bei einem Vergleich mit der englischen Sprachfassung29 deutlich, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 lit. a Alt. 2 DSGVO die Gewährleistung einer „fairen“ Datenverarbeitung gemeint ist.30 Nichtsdestotrotz ist dieser Grundsatz vergleichsweise konturlos und nur schwer greifbar.31

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Ein Verarbeitungsvorgang ist „fair“, wenn durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter keine unzulässige Rechtsausübung zum Nachteil der betroffenen Person erfolgt.32 Ein Verstoß gegen das Fairnessgebot ist etwa anzunehmen, wenn der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten den durch den Verantwortlichen geweckten Erwartungen der betroffenen Person nicht entspricht.33 Überdies sollten Wertungen der Europäischen Grundrechtecharta Eingang in den Beurteilungsprozess finden.34 Konkret hat dies etwa zur Folge, dass der Betroffene im Falle seiner Einwilligung über das Vorliegen etwaiger weiterer Erlaubnistatbestände informiert werden muss.35 Andernfalls könnte bei ihm der Eindruck entstehen, dass die Verarbeitung aufgrund der freien Widerruflichkeit der Einwilligung seiner alleinigen Entscheidungsgewalt unterstünde, obwohl sie in Wirklichkeit durch einen anderen Erlaubnistatbestand legitimiert werden könnte (siehe auch Art. 6 Rn. 39ff.).36

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Der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. einer „fairen“ Datenverarbeitung kommt zudem darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO die „vernünftigen Erwartungen“37 der betroffenen Personen berücksichtigt werden müssen.38 Insbesondere die Frage, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird, muss sorgfältig beleuchtet und in die Abwägung eingestellt werden.39 Weiterhin findet der Fairnessgrundsatz im Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO (siehe Art. 7 Rn. 85ff.) sowie in den Art. 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 DSGVO, welche ausdrücklich an die Gewährleistung einer fairen Verarbeitung anknüpfen (vgl. auch Rn. 18), seinen konkreten Niederschlag. Darüber hinaus ist auch das Erfordernis der Berücksichtigung der im Beschäftigungsverhältnis bestehenden Abhängigkeit im Rahmen einer Einwilligung gem. § 26 Abs. 2 BDSG als Ausprägung des Fairnessgrundsatzes anzusehen.

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